wenn die Organisation eine Kommunikationsagentur beauftragt hat,
ein Logo zu entwickeln, für das sie nicht das Recht zur weiteren
Übertragung erhalten hat.
Urheberrechte
Das Konzept des Projekts kann auch urheberrechtlichen Schutz
genießen, ohne dass der Projektgeber etwas dafür tun muss. Das
gilt allerdings grundsätzlich nicht für die Idee an sich, sondern nur
für eine bestimmte individuelle Ausgestaltung; es muss eine
bestimmte „Gestaltungshöhe“ erreicht sein. Beispielsweise kann
ein Projekthandbuch oder ein Formular, das vom Projektgeber
eigens für das Projekt erarbeitet wurde, dem Urheberschutz
unterliegen.
Wenn eine andere Organisation ein Konzept oder Projektunterlagen
verwendet, ist eine Verletzung des Urheberrechts mitunter schwer
nachzuweisen. Für veröffentlichte Werke mit Namensnennung
(Druckerzeugnisse) gilt allerdings eine Urhebervermutung, die es
Dritten schwer macht, das Urheberrecht für sich zu beanspruchen.
Insofern kann sich aus Beweisgründen eine Veröffentlichung anbie-
ten. Dem Nachweis des Urheberrechts dient ebenfalls die soge-
nannte notarielle Prioritätserklärung. Dabei hinterlegt der Projekt-
geber das Konzept, das geschützt werden soll, bei einem Notar, der
ihm eine beglaubigte Urkunde ausstellt. Der Notar prüft allerdings
nicht das Bestehen des Urheberrechts, sodass die Erklärung ledig-
lich den Beweis des Urheberrechts vereinfacht.
Markenrechte
Da also das Urheberrecht nicht immer eindeutig nachzuweisen ist,
sollte der Projektgeber in der Regel – selbst bei einer offenen Ver-
breitung – zumindest das Logo und wenn möglich auch den Namen
des Projekts schützen lassen, indem er eine nationale Marke beim
anmeldet. Plant der Projektge-
ber einen EU-weiten oder einen internationalen Projekttransfer, so
kann er eine Gemeinschaftsmarke anmelden oder die Marke
Stiftung Bürgermut/www.opentransfer.de
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