Gutes einfach verbreiten - page 168

Wichtige Fakten:
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Die Stiftung wird „für die Ewigkeit“ gegründet. Der Stifter
trennt sich endgültig von dem eingesetzten Kapital. Sein Wille
wird als Stiftungszweck in der Stiftungssatzung festgehalten.
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Der Stiftungszweck kann später nicht widerrufen oder geändert
werden. Der Wille des Stifters bleibt also maßgeblich. Satzungs-
änderungen und Auflösung der Stiftung sind schwierig.
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Die Stiftung kann, wenn sie einen gemeinnützigen, kirchlichen
oder mildtätigen Zweck verfolgt, weitgehend von der Steuer
befreit werden. Das zum Verein Gesagte gilt entsprechend auch
hier.
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Sie hat keine Mitglieder oder Gesellschafter.
Bei der Stiftung geht es also regelmäßig um den Erhalt eines gro-
ßen Vermögens. Soll mit Vermögenserträgen das Allgemeinwohl
gefördert werden, kann sich die Gründung einer gemeinnützigen
Stiftung anbieten. Sind allerdings Zweck und Struktur einmal in der
Satzung niedergelegt, bestehen kaum Änderungsmöglichkeiten.
Gemeinnützige Unternehmen
Als mögliche Rechtsformen sind zum Beispiel gemeinnützige
GmbH (gGmbH) oder gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG) zu
nennen. Hierbei handelt es sich jeweils um eine „ganz normale“
GmbH oder AG, die dem Recht der GmbH bzw. AG unterliegt. Es
gibt nur eine Besonderheit: Sie verfolgt einen gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zweck im Sinne des Steuerrechts und
genießt daher Steuerbefreiungen und -vergünstigungen. Die gAG
dürfte als Rechtsform hier nur selten in Betracht kommen, sodass
im Folgenden ein Blick auf die gGmbH geworfen werden soll.
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