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Verursachen ehrenamtlich tätige Vorstands- oder Vereinsmitglie-
der Schäden bei Vorstandstätigkeiten bzw. satzungsgemäßen
Tätigkeiten im Auftrag des Vereins und handeln dabei weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig,
• kann der Verein keinen Schadensersatz von ihnen verlangen;
• muss der Verein etwaige Schäden von Nichtmitgliedern
übernehmen (Näheres §§ 31 a und b BGB).
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Die Auflösung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung
möglich.
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Der Verein „lebt“ von der aktiven Tätigkeit möglichst vieler
Mitglieder.
Die Rechtsform des Vereins bietet sich vor allem an, wenn die
Akteure viele vorhandene und/oder künftige Teilnehmer (Mitglie-
der) einbinden wollen. Ein Verein gibt zudem auch sogenannten
passiven (besser: fördernden) Mitgliedern ein Betätigungsfeld. Es
bestehen vielfältige Möglichkeiten, die innere Organisation mithilfe
der Vereinssatzung nach den Vorstellungen der Mitglieder zu
gestalten und an die jeweiligen Zielsetzungen anzupassen.
Nicht eingetragener Verein
Ein Verein muss nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
Man spricht dann vom „nicht eingetragenen Verein“. Der Zusatz „e.
V.“ fehlt. Inzwischen hat die Rechtsprechung den nicht eingetrage-
nen Verein in rechtlicher Hinsicht weitgehend dem eingetragenen
Verein gleichgestellt.
Wichtige Fakten:
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Ein nicht eingetragener Verein kann als gemeinnützig anerkannt
werden. Es gelten die gleichen Anforderungen wie beim e. V.
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Nicht eingetragene Vereine können Träger von Rechten und
Pflichten sein und auch vor Gericht klagen oder verklagt
werden.