Gutes einfach verbreiten - page 163

Mit und ohne Vertrag
Beim offenen Wissenstransfer möchte der Ideengeber potenziellen
Projektnehmern ermöglichen, das Projekt lokalen Gegebenheiten
anzupassen und es weiterzuentwickeln. Nicht der Schutz der Idee ist
das Entscheidende, und so ist der Regelungsbedarf gering. Der Pro-
jektgeber „entlässt“ sein Projekt und überlässt die Umsetzung und
Trägerschaft den Projektnehmern.
Eine ganz andere Variante ist die Weitergabe des Projekts per Koope-
rationsvertrag. Dieser regelt die Rechte und Pflichten von Projektge-
ber und -nehmer ganz genau. Darin kann etwa festgelegt sein, wel-
che Form von Beratungen und Schulungen stattfinden und wie der
Projektnehmer die Qualität seiner Arbeit dokumentiert. Vertragsfor-
men reichen von der Weitergabe innerhalb von Netzwerkvereinen
über Lizenz- und Social-Franchise- bis hin zu Joint-Venture-Verträ-
gen. Ein Vorteil des Social Franchise ist, dass sich eine Vielzahl von
Einzelfragen im Projekttransfer-Vertrag auf sehr individuelle Weise
regeln lässt.
Projektmacher und Juristen erklären auf den nächsten Seiten, welche
Rechts- und Vertragsformen sich für welche Organisation eignen,
wie man in sieben Schritten einen Verein gründet und seine Idee
schützen kann.
Die dem folgenden Kapitel zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen
und die Rechtsprechung können sich jederzeit ändern. Die Aussagen,
die hier zu finden sind, haben allgemeinen Charakter und können im
Einzelfall unzutreffend oder unvollständig sein. Auch ersetzen sie
keinesfalls eine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung der
Projektpartner.
Weitere Beiträge zu rechtlichen
Social Franchise finden sich im Kapitel „Strategien“.
Aspekten einzelner Transfer-Strategien wie dem
Stiftung Bürgermut/www.opentransfer.de
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