Gutes einfach verbreiten - page 165

Allgemeinwohl fördernde), mildtätige oder kirchliche Zwecke ver-
folgt, die in der Abgabenordnung näher umschrieben sind. Dies
muss eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen. Der gemein-
nützige Verein darf die finanziellen Interessen der Mitglieder nicht
fördern. Er lebt in erster Linie von Beiträgen und Spenden. Eine
wirtschaftliche (auf die Erzielung von Gewinn gerichtete) Tätigkeit
ist nur erlaubt, soweit sie den gemeinnützigen Hauptzweck fördert
und diesem untergeordnet ist (Abgrenzung nicht immer leicht).
Wichtige Fakten:
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Sieben Gründungsmitglieder sind erforderlich.
●●
Es sind geringe Gründungskosten nötig.
●●
Erforderlich sind die Eintragung der Gründung und des vertre-
tungsberechtigten Vorstands in das Vereinsregister. Spätere
Änderungen an Satzung und Vorstand sind ebenso einzutragen.
●●
Das Gründungsverfahren ist einfach (zu Unrecht oft als kompli-
ziert angesehen), allerdings ist die Eintragung in das Vereinsre-
gister oft langwierig (auch bei späteren Änderungen).
●●
Die Mitglieder müssen kein Vermögen einbringen.
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Es besteht keine Vermögensbeteiligung der Mitglieder, auch
nicht bei Austritt/Auflösung.
●●
Der Ein- und Austritt von Mitgliedern (Aufnahme bzw. Kündi-
gung) ist einfach.
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Es besteht die Möglichkeit, Spendenbescheinigungen
auszustellen.
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Eine flexible Aufgabenverteilung zwischen Mitgliederversamm-
lung und Vorstand ist möglich.
●●
Vorstand vertritt Verein nach außen.
●●
Die Mitglieder müssen nicht persönlich für Schulden des
Vereins einstehen.
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