Verein, gGmbH, gAG – ein Überblick über wichtige Rechtsformen

Welche Rechtsform soll ein Projekt erhalten? Hier ist das richtige Timing gefragt, aber es geht auch um haftungsrechtliche Fragen und die Möglichkeiten, Geld einzunehmen. Die wichtigsten Rechtsformen im Non-Profit-Bereich und für wen sie sich eignen, werden hier auf einen Blick vorgestellt.

Wer ein Projekt auf die Beine stellen möchte, muss sich entscheiden, in welcher Rechtsform es verwirklicht werden soll. Die Frage, wann genau hierfür der richtige Moment ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Aber normalerweise macht die Entscheidung über eine Rechtsform erst Sinn, wenn die Akteure ihr Vorhaben konkret beschreiben können und auch feststeht, wer zu den verantwortlichen Gründern gehört. Sonst fehlt es an wichtigen Informationen, um die am besten passende Rechtsform zu finden. Es geht stets darum, „vorurteilsfrei“ die richtige Rechtsform zu finden. Legt man sich zu früh auf eine bestimmte Rechtsform fest, besteht die Gefahr, dass das Projekt in diese gezwängt wird und dabei wichtige Inhalte und Ziele verloren gehen. Auf der anderen Seite muss die Gründung abgeschlossen sein, bevor ein Akteur im Rahmen des Projekts für sich oder andere eine rechtsverbindliche Verpflichtung eingeht.

Eingetragener, gemeinnütziger Verein (e. V.)
Das Finanzamt erkennt weitgehende Steuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen an, wenn der Verein bestimmte gemeinnützige (das Allgemeinwohl fördernde), mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, die in der Abgabenordnung näher umschrieben sind. Dies muss eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen. Der gemeinnützige Verein darf die finanziellen Interessen der Mitglieder nicht fördern. Er lebt in erster Linie von Beiträgen und Spenden. Eine wirtschaftliche (auf die Erzielung von Gewinn gerichtete) Tätigkeit ist nur erlaubt, soweit sie den gemeinnützigen Hauptzweck fördert und diesem untergeordnet ist (Abgrenzung nicht immer leicht).

Wichtige Fakten:

  • Sieben Gründungsmitglieder sind erforderlich.
  • Es sind geringe Gründungskosten nötig.
  • Erforderlich sin die Eintragung der Gründung und des vertretungsberechtigten Vorstands in das Vereinsregister. Spätere Änderungen an Satzung und Vorstand sind ebenso einzutragen.
  • Das Gründungsverfahren ist einfach (zu Unrecht oft als kompliziert angesehen), allerdings ist die Eintragung in das Vereinsregister oft langwierig (auch bei späteren Änderungen).
  • Die Mitglieder müssen kein Vermögen einbringen.
  • Es besteht keine Vermögensbeteiligung der Mitglieder, auch nicht bei Austritt/Auflösung.
  • Der Ein- und Austritt von Mitgliedern (Aufnahme bzw. Kündigung) ist einfach.
  • Es besteht die Möglichkeit, Spendenbescheinigungen auszustellen.
  • Eine flexible Aufgabenverteilung zwischen Mitgliederversammlung und Vorstand ist möglich.
  • Vorstand vertritt Verein nach außen.
  • Die Mitglieder müssen nicht persönlich für Schulden des Vereins einstehen.
  • Verursachen ehrenamtlich tätige Vorstands- oder Vereinsmitglieder Schäden bei Vorstandstätigkeiten bzw. satzungsgemäßen Tätigkeiten im Auftrag des Vereins und handeln dabei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig,
    • kann der Verein keinen Schadensersatz von ihnen verlangen;
    • muss der Verein etwaige Schäden von Nichtmitgliedern übernehmen (Näheres §§ 31 a und b BGB).
  • Die Auflösung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
  • Der Verein „lebt“ von der aktiven Tätigkeit möglichst vieler Mitglieder.

Die Rechtsform des Vereins bietet sich vor allem an, wenn die Akteure viele vorhandene und/oder künftige Teilnehmer (Mitglieder) einbinden wollen. Ein Verein gibt zudem auch sogenannten passiven (besser: fördernden) Mitgliedern ein Betätigungsfeld. Es bestehen vielfältige Möglichkeiten, die innere Organisation mithilfe der Vereinssatzung nach den Vorstellungen der Mitglieder zu gestalten und an die jeweiligen Zielsetzungen anzupassen.

Nicht eingetragener Verein

Ein Verein muss nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Man spricht dann vom „nicht eingetragenen Verein“. Der Zusatz „e. V.“ fehlt. Inzwischen hat die Rechtsprechung den nicht eingetragenen Verein in rechtlicher Hinsicht weitgehend dem eingetragenen Verein gleichgestellt.

Wichtige Fakten:

  • Ein nicht eingetragener Verein kann als gemeinnützig anerkannt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen wie beim e. V.
  • Nicht eingetragene Vereine können Träger von Rechten und Pflichten sein und auch vor Gericht klagen oder verklagt werden.
  • Auch die Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins haften nicht persönlich für Schulden des Vereins. Aufpassen müssen aber diejenigen, die Verträge für den Verein abschließen: Sie haften persönlich neben dem Verein, können aber im Vertrag vereinbaren, dass nur der Verein haftet.
  • Beim e. V. wurde angesprochen, dass die Mitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Diese gesetzliche Regelung kann der nicht eingetragene Verein in seine Satzung aufnehmen und damit das gleiche Ergebnis erreichen.
  • Die meisten Juristen nehmen an, dass nicht eingetragene Vereine nicht als Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen werden können. Also sollten Vereine, die Grundstücke erwerben wollen, eingetragen sein.
  • Manche Banken geben nur eingetragenen Vereinen ein Konto.

Verzichtet ein Verein auf die Eintragung, so hat dies natürlich den Vorteil, dass er keine Pflichten gegenüber dem Registergericht hat. Daher kann er schneller auf neue Situationen reagieren (zum Beispiel werden Satzungsänderungen wirksam, wenn sie beschlossen sind und nicht erst dann, wenn das Amtsgericht sie eingetragen hat) und sich auch einfacher wieder auflösen. Deshalb kommt ein nicht eingetragener Verein auch als Übergangslösung in Betracht.

Stiftung

Die Stiftung ist Trägerin eines Vermögens. Zur Gründung einer rechtsfähigen Stiftung ist eine behördliche Anerkennung erforderlich. Sie unterliegt auch im weiteren Verlauf staatlicher Überwachung. Um ihre Zwecke zu erreichen, darf sie nicht das Vermögen selbst, sondern nur die Erträge ihres Vermögens (etwa Zinsen) und Spenden einsetzen. Daher ist diese Rechtsform nur geeignet, wenn ein entsprechend hohes Kapital zur Verfügung steht oder später zu erwarten ist.

Wichtige Fakten:

  • Die Stiftung wird „für die Ewigkeit“ gegründet. Der Stifter trennt sich endgültig von dem eingesetzten Kapital. Sein Wille wird als Stiftungszweck in der Stiftungssatzung festgehalten.
  • Der Stiftungszweck kann später nicht widerrufen oder geändert werden. Der Wille des Stifters bleibt also maßgeblich. Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung sind schwierig.
  • Die Stiftung kann, wenn sie einen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verfolgt, weitgehend von der Steuer befreit werden.
  • Das zum Verein Gesagte gilt entsprechend auch hier.
  • Sie hat keine Mitglieder oder Gesellschafter.

Bei der Stiftung geht es also regelmäßig um den Erhalt eines großen Vermögens. Soll mit Vermögenserträgen das Allgemeinwohl gefördert werden, kann sich die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung anbieten. Sind allerdings Zweck und Struktur einmal in der Satzung niedergelegt, bestehen kaum Änderungsmöglichkeiten.

Gemeinnützige Unternehmen

Als mögliche Rechtsformen zu nennen sind zum Beispiel gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG). Hierbei handelt es sich jeweils um eine „ganz normale“ GmbH oder AG, die dem Recht der GmbH bzw. AG unterliegt. Es gibt nur eine Besonderheit: Sie verfolgt einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck im Sinne des Steuerrechts und genießt daher Steuerbefreiungen und -vergünstigungen. Die gAG dürfte als Rechtsform hier nur selten in Betracht kommen, sodass im Folgenden ein Blick auf die gGmbH geworfen werden soll.

gGmbH

Wichtige Fakten:

  • Der gemeinnützige Zweck soll durch eine wirtschaftliche, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit erreicht werden. Gewinne kommen allein dem gemeinnützigen Zweck zugute.
  • Die GmbH muss mit einem Mindestkapital von 25.000 Euro ausgestattet sein.
    • Ausnahme: Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG (haftungsbeschränkt)) – auch Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH genannt – ist eine Sonderform der GmbH. Sie kann mit 1 Euro als Kapital gegründet werden. Im weiteren Verlauf müssen dann jeweils 25 Prozent des Jahresüberschusses einer Rücklage zugeführt werden, bis 25.000 Euro erreicht sind. Dann kann sie GmbH werden.
  • Einer oder mehrere Gesellschafter bringen Kapital auf und sind am Kapital beteiligt.
  • Gewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern müssen dem Unternehmen und damit dem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
  • Es gibt Formvorschriften für Ein- und Austritt von Gesellschaftern (notarielle Beurkundung).
  • Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium.
  • Vertreten wird die gGmbh durch einen oder mehrere Geschäftsführer.
  • Bilanzierung und kaufmännische Buchführung sind erforderlich.
  • Grundsatz: Gesellschafter und Geschäftsführer müssen nicht persönlich für Schulden der GmbH einstehen (Ausnahmen aber möglich). GmbH kann aber Schadensersatz für fehlerhafte Arbeit von Geschäftsführer verlangen.
  • Eine Auflösung ist durch Entscheidung der Gesellschafter möglich.

Die gGmbH oder gUG (haftungsbeschränkt) kommen in Betracht, wenn ein Projekt das Allgemeinwohl fördert (also gemeinnützig ist), aber dies durch wirtschaftliches Handeln verwirklichen will (also ein Verein ausscheidet).

Beispiel: Eine Gruppe von Eltern möchte eine Kita gründen. Ursprünglich planten sie, dies in der Rechtsform des Vereins umzusetzen. Allerdings lehnte das Vereinsregister die Eintragung mit der Begründung ab, der Betrieb einer Kita sei eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit auf einem Markt mit vielen Konkurrenten. Dies dürfe nicht in der Rechtsform des Vereins geschehen. Daher gründeten die Eltern nun eine gGmbH oder gUG als Trägerin der Kita (wie es in vielen Fällen tatsächlich geschieht).

www.weller-hilft.de

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Frank Weller

Dr. Frank Weller, Rechtsanwalt und Mediator in Hohenahr (Hessen) befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Recht der Non-Profit-Organisationen und ist zudem als Autor und Referent zum Vereins- und Ehrenamtsrecht hervorgetreten, insbesondere mit Themen wie Datenschutz, Haftung, Satzungsfragen sowie Rechtsfragen des Fundraisings. Dr. Weller engagiert sich ehrenamtlich in Vereinen und Sportverbänden. Weitere Informationen: www.weller-hilft.de und www.ehrenamt-europa.eu.

7 Kommentare bei “Verein, gGmbH, gAG – ein Überblick über wichtige Rechtsformen

  1. Hallo Hr. Weller,

    ich hoffe Sie können uns weiter helfen. Der Hr. Burak und ich möchten gerne ein Projekt realisieren.
    Wir möchten gerne eine selbstständige Senioren WG für 30 Bewohner( 30 Apartements) bauen (Neubau).
    Wir haben bereits passende Grundstücke gefunden und die gesamten Baukosten von einem Architekten
    aufgeschlüsselt bekommen. Ein Gespräch mit einer Bank gab es auch schon. Diese hat uns Hausaufgaben mitgegeben: 1. Baukosten vom Architekten rechnen lassen, 2. eine Rentabilitätsvorschau vom Steuerberater.
    Punkt 1 ist bereits erledigt, an punkt zwei arbeiten wir noch, wobei der Steuerberater wissen möchte welche Rechtsform die WG bekommen soll. Damit kommen wir nun zum Problem.
    Wir würden es gerne als gemeinützigen Verein laufen lassen ( Steuervorteile ). Soll wie folgt aussehen:
    – wir vermieten 30 Apartements, von der Kaltmiete wird der vollfinanzierte Betrag ( ca. 2,8 Millionen ) abbezahlt
    – Hr. Burak und ich zahlen von den restlichen einkünften unser kleines Gehalt von je 1000 Euro netto
    – alle restlichen einnahmen werden im Verein bleiben für instandsetzungsarbeiten // Rücklagenbildung usw.
    – Pflegedienst zahlen die Bewohner selber an einen externen Pflegedienst

    Nun die Frage, welche Rechtsform ist hier die klügste ??? Wäre super wenn das als Verein möglich wäre…

    MfG
    Oliver Siedenberg
    Heinz Burak

  2. Hallo, und vielen Dank für diesen Artikel und Information über Non-Profit-Organisationen! Wir sind auch dabei, ein Kindergarten zu gründen und Suchen nach Alternativen, das Beispiel ist für uns natürlich sehr hilfreich. Ich würde sehr gerne mehr über die Buchführung von NPOs erfahren, und ob ein Steuerberater auch nötig ist.

  3. Hallo Herr Weller,

    wie sieht es mit Sportvereinen aus? Können diese auch eine gUG gründen um z.B. Eintrittskarten, Speisen und Getränke zu verkaufen bzw. Spieler und Trainer zu bezahlen und Sponsoring zu betreiben, oder fehlt hier die Gemeinnutzigkeit?

  4. Guten Tag Herr Weller,
    Wie kann den ein e. V. seine 100prozentige Tochter gGmbH wieder in den e. V. eingliedern. Nach § 99 Umwandlungsgesetz scheint das ja nicht möglich zu sein.

  5. Hallo Herr Weller,
    wir möchten in unserem Dorf eine Gruppe von Menschen sammeln, die anderen im Dorf hilft, bei allen Angelegenheiten. Die Helfer sollen aber Geld dafür bekommen, wohnen auch in diesem Dorf. Welche Rechtsform ist hier sinnvoll? Wir dachten auch an einen monatlichen Beitrag.
    Viele Grüße
    Svenja Sell

  6. Sehr geehrter Herr Weller, kann ein e.V., der eine gGmbH als Tochter gegründet hat, diese auch wieder abstossen oder gar verkaufen?
    Besten Dank im vorraus, Erika Heimann

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