Das Projekt schützen: Urheber- und Markenrechte

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Oft ist der Beweggrund, ein Projekt zu verbreiten, uneigennützig – der Projektgeber möchte lediglich mehr Menschen als bisher erreichen. Dennoch sollte er beim Transfer eines Projekts auch dessen Schutz über Urheber- und Markenrechte berücksichtigen. Da das Urheber- und Markenrecht aber komplex ist, kann es hilfreich sein, einen rechtlichen Berater hinzuzuziehen. Es folgt ein Überblick, was es zu beachten gilt.

 

Einem Projektgeber, der ein erfolgreiches und nützliches Projekt mit großem Einsatz ins Leben gerufen hat, geht es in der Regel darum, zu verhindern, dass andere Organisationen sein Projekt schlecht kopieren und dabei seinen guten Namen verwenden. Im schlimmsten Fall leidet dadurch nämlich die Bereitschaft der Förderer zu spenden. Mithilfe von Urheber- und Markenrechten kann der Projektgeber sowohl das Projekt als auch „seine“ Projektnehmer davor schützen, dass unseriöse oder unprofessionelle Nachahmer es unkontrolliert verbreiten. Darüber hinaus erkennt er den richtigen Zeitpunkt für den Transfer seines Projekts an den Urheber- und Markenrechten: Wenn die Projektbestandteile marken- und urheberrechtlich geschützt werden können, ist ein Projekt in der Regel reif für den Transfer. Meist hat der Projektgeber das Projekt selbst auf die Beine gestellt und besitzt das Recht, es an andere Organisationen weiterzugeben. Manchmal ergibt sich aber aus den Verträgen mit Geschäftspartnern etwas anderes, zum Beispiel, wenn die Organisation eine Kommunikationsagentur beauftragt hat, ein Logo zu entwickeln, für das sie nicht das Recht zur weiteren Übertragung erhalten hat.

 

Urheberrechte

Das Konzept des Projekts kann auch urheberrechtlichen Schutz genießen, ohne dass der Projektgeber etwas dafür tun muss. Das gilt allerdings grundsätzlich nicht für die Idee an sich, sondern nur für eine bestimmte individuelle Ausgestaltung; es muss eine bestimmte „Gestaltungshöhe“ erreicht sein. Beispielsweise kann ein Projekthandbuch oder ein Formular, das vom Projektgeber eigens für das Projekt erarbeitet wurde, dem Urheberschutz unterliegen.

Wenn eine andere Organisation ein Konzept oder Projektunterlagen verwendet, ist eine Verletzung des Urheberrechts mitunter schwer nachzuweisen. Für veröffentlichte Werke mit Namensnennung (Druckerzeugnisse) gilt allerdings eine Urhebervermutung, die es Dritten schwer macht, das Urheberrecht für sich zu beanspruchen. Insofern kann sich aus Beweisgründen eine Veröffentlichung anbieten. Dem Nachweis des Urheberrechts dient ebenfalls die sogenannte notarielle Prioritätserklärung. Dabei hinterlegt der Projektgeber das Konzept, das geschützt werden soll, bei einem Notar, der ihm eine beglaubigte Urkunde ausstellt. Der Notar prüft allerdings nicht das Bestehen des Urheberrechts, sodass die Erklärung lediglich den Beweis des Urheberrechts vereinfacht.

 

Markenrechte

Da also das Urheberrecht nicht immer eindeutig nachzuweisen ist, sollte der Projektgeber in der Regel – selbst bei einer offenen Verbreitung – zumindest das Logo und wenn möglich auch den Namen des Projekts schützen lassen, indem er eine nationale Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) anmeldet. Plant der Projektgeber einen EU-weiten oder einen internationalen Projekttransfer, so kann er eine Gemeinschaftsmarke anmelden oder die Marke international registrieren lassen. Um sich so gut wie möglich zu schützen, sollte der Projektgeber die Marke bereits frühzeitig anmelden, immer aber vor Beginn des Projekttransfers. Die Anmeldung gilt dann für bestimmte Klassen von Dienstleistungen oder Waren oder für beide.

Der Schutz der Marke läuft automatisch nach zehn Jahren ab. Wird eine Marke nicht verlängert, erlischt das damit verbundene Recht nach Ablauf dieser Zeitspanne und wird aus dem Register gelöscht. Eine Übersicht über das Verfahren und die Gebühren der Markeneintragung sowie Antragsformulare finden sich auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de/marke/gebuehren/index.html#a7). Indem der Projektgeber die Marke eintragen lässt, erwirbt er das alleinige Recht, sie für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Alle bestehenden Marken, wie zum Beispiel der Schutz des Projektnamens oder des Logos beziehungsweise einer Wort-Bild-Marke, sollten im Projekttransfervertrag genannt sein. Der Projektgeber räumt dem Projektnehmer in der Regel eine Lizenz ein.

 

 

CC Lizenz

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Katarina Peranic

Katarina Peranic, ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Stiftung Bürgermut. Die zertifizierte Stiftungsmanagerin (DSA) studierte Politikwissenschaft und Osteuropastudien an der Philipps-Universität Marburg und am Otto-Suhr-Institut der Freien Universität Berlin. Seit über zehn Jahren begleitet sie zahlreiche Projekte in der Zivilgesellschaft von der Idee bis zur Umsetzung. Dabei spielen der Aufbau und die Aktivierung von analogen und digitalen Communitys sowie der Wissens- und Projekttransfer von wirkungsvollen Projekten eine zentrale Rolle. Die von ihr geleiteten Stiftungsprogramme openTransfer und Weltbeweger stehen dafür. Twitter @staranov

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