Recht – ein Überblick

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Im Vorfeld des Transfers sollten sich die Projektpartner mit dem rechtlichen Umfeld des Projekttransfers auseinandersetzen, um so das Regelungsbedürfnis abschätzen zu können. Neben der Strategie des Projekttransfers ist vor allem die Rechtsform der beteiligten Organisationen zu beachten.

 

Die Beteiligten sollten sich über die Strategie des Transfers klar werden, da das Bedürfnis nach einer gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Regelung hiervon ganz wesentlich abhängt. Die gewählte Strategie des Projekttransfers bildet typischerweise die Basis der konkreten rechtlichen Ausgestaltung und beeinflusst, welche Verträge im Einzelnen zu schließen sind und welche sonstigen rechtlichen Vorkehrungen die Projektpartner treffen sollten. Den verschiedenen Strategien des Projekttransfers ist gemein, dass jeweils eine Organisation – der Projektgeber – ein Projekt entwickelt hat und dieses selbst oder mit Hilfe von anderen Organisationen – den Projektnehmern – über den bisherigen Aktionsradius hinaus verbreiten möchte. Um ein Projekt zu verbreiten, gibt es aber eine Reihe unterschiedlicher rechtlicher Möglichkeiten. Projektgeber sollten die für sich passende Form finden.

Eng mit der Frage nach der Art des Projekttransfers ist die Frage verbunden, wer zukünftig Träger des Projekts an einem bestimmten Ort sein soll. Das können der Projektgeber, der Projektnehmer oder beide gemeinsam sein. Insbesondere in haftungssensiblen Bereichen (etwa im Bereich der medizinischen Versorgung oder bei der Betreuung von Kindern) ist es wichtig, sich über die Verantwortlichkeiten der Beteiligten vorab klar zu werden. Zudem kann die Frage nach der Trägerschaft für die steuerliche Einordnung der Zusammenarbeit relevant werden. Die Strategie des Projekttransfers und die Frage nach dem Träger haben noch nicht zwangsläufig eine bestimmte rechtliche Struktur zur Folge. Allerdings werden bestimmte Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des Projektgebers bereits durch die Rechtsform der beteiligten Projektpartner (Stiftung, Verein, GmbH oder AG) eröffnet oder ausgeschlossen.

Die Rechtsform und das gesellschaftsrechtliche Verhältnis der Projektpartner sowie der steuerliche Status können den rechtlichen Handlungsbedarf beeinflussen. Projektgeber und Projektnehmer sollten sich also ausreichend über ihren Projektpartner informieren. Gerade für Projektgeber hat die Wahl des Projektnehmers weitreichende Auswirkungen auf die Durchführung des Projekttransfers. Er sollte also festlegen, mit welcher Art von Organisation er zusammenarbeitet. In Frage kommen Körperschaften (GmbH, AG, Vereine) und Zweckvermögen (Stiftungen), die gemeinnützig oder nicht gemeinnützig sein können, sowie Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und natürliche Personen, die niemals gemeinnützig sind. Daneben kommen als Projektnehmer auch Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht. Im Folgenden werden die Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten bei verschiedenen Rechtsformen dargestellt.

Stiftung
Ist am Projekttransfer eine Stiftung beteiligt, so kann der Stiftungsvorstand – sofern nach der Satzung zulässig – dem Projektgeber bzw. dem Projektnehmer einen Sitz im Kuratorium anbieten. Der Projektgeber kann so die Möglichkeit zu Beratung und Kontrolle des Projektnehmers erhalten oder für ihn Repräsentationsaufgaben wahrnehmen; der Projektnehmer kann seine Erfahrungen mit der Umsetzung des Projekttransfers in den Entscheidungsprozess beim Projektgeber einbringen. Die Parteien des Projekttransfers können auf diese Weise von der Sachkunde des jeweils anderen unmittelbar profitieren. Gründet der Projektgeber eine neue Projektnehmer-Organisation als Stiftung, so kann er in der Satzung festlegen, dass ein Gremienposten (Vorstand oder Kuratorium) immer mit einem seiner Organmitglieder zu besetzen ist. Weisungsrechte von Außenstehenden gegenüber Stiftungsorganen sind hingegen grundsätzlich nicht zulässig.

Verein
Die Beteiligung des Projektpartners an der Willensbildung lässt sich im Verein durch eine Mitgliedschaft erreichen. Die Mitgliederversammlung kann durch Satzungsänderung auch ein Gremium schaffen, in dem der Projektpartner beispielsweise Beratungs- und Informationsrechte hat. Als Rechtsform für einen Projekttransfer kann sich der Verein auch deshalb anbieten, weil er mehrstöckige Strukturen erlaubt. Ein Dachverband (z.B. Bundes- oder Landesverband) kann etwa als Projektgeber fungieren, während ein lokaler Verein Projektnehmer wird. Über die Mitgliedschaft im Dachverband können die Projektnehmer etwa Zugang zu den relevanten Projektinformationen (etwa in einem Intranet) erhalten und sich verpflichten, bestimmte Standards einzuhalten. Soll eine starke Kontrolle der Projektnehmer erfolgen, so kann die Satzung des Dachverbands ein Ausschlussverfahren bei Verletzung bestimmter Mitgliedschaftspflichten vorsehen. Ist der Projektnehmer Mitglied im Dachverband des Projektgebers, so ist zudem in der Regel seine Teilnahme an der Willensbildung über ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung gewährleistet.

GmbH
Verbreitet ein Projektgeber sein Projekt, indem er (gemeinnützige) Tochtergesellschaften gründet, so hat er gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten: Er kann die Geschäftsführer bestellen und ihnen als Allein-Gesellschafter Weisungen erteilen. Ist eine bestehende GmbH, die über ein Aufsichtsorgan verfügt, am Projekttransfer beteiligt, so kann dem Projektgeber oder dem Projektnehmer in diesem Organ ein Sitz angeboten werden.

Aktiengesellschaft
Eine Zusammenarbeit kann auch bei Beteiligung von Aktiengesellschaften gesellschaftsrechtlich erfolgen, z.B. über einen Gremiensitz in der Organisation des Projektnehmers bzw. Projektgebers. Anders als in der GmbH ist es den Gesellschaftern (Aktionären) einer AG allerdings nicht möglich, dem Geschäftsführungsorgan (Vorstand) Weisungen zu erteilen.

 

Henrik Flor

Diplom-Politologe, absolvierte nach dem Studium ein Verlagsvolontariat und betreute danach für eine Kommunikations-Agentur verschiedene Kunden aus der Buchbranche. Er leitete bis 2021 den Bereich Redaktion & Konzeption bei der Stiftung Bürgermut, baute dort das digitale Engagement-Magazin Enter auf und war von Anfang an bei der Entwicklung von opentransfer.de dabei. Henrik Flor ist Gründungsmitglied des Vereins Netzdemokraten, der Partizipationsmöglichkeiten im Internet auslotet.

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